Wenn der Erbfall eintritt, ist es wichtig, dass Sie sich zunächst einen Überblick verschaffen und die tatsächliche und rechtliche Situation klären. Auch wenn Sie Begriffe wie Testament, gesetzliche Erbfolge, Schenkung oder Vorsorgevollmacht sicherlich schon gehört haben, wissen Sie vielleicht nicht, was genau dahintersteckt.
Testament
Mit dem Testament bestimmt der Erblasser den oder die Erben seines Nachlasses. Die Anordnung eines Vermächtnisses betrifft demgegenüber nur die Nachfolge in einzelne Vermögensgegenstände.
Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Verstorbenen. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist Voraussetzung, dass die Pflichtteilsberechtigten nicht Erbe nach dem Erblasser werden. Entweder dem Pflichtteilsberechtigten wird ausdrücklich der Erbteil entzogen oder mittelbar dadurch, dass andere zu Erben bestimmt werden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist nur eine Geldforderung.
Erbschein
Ein Erbschein ist ein förmlicher Nachweis der Erbenstellung, (er begründet aber nicht die Erbenstellung). Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich, auch wenn er vielfach zum Beispiel von Banken gefordert wird.
Schenkung
Mit Schenkungen kann der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten für den späteren Erbfall die Weichen stellen, Stichwort: vorweggenommene Erbfolge. Im diesem Zusammenhang zu nennen ist auch der Erbvertrag, der zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und dem/den späteren Erben geschlossen wird.
Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser bezweckt in der Regel die Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend den getroffenen Anordnungen im Testament. Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass der Nachlass oder ein Teil hiervon, langjährig durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet werden soll.
Stiftung
Auch mit einer Stiftung kann ein Vermögen oder ein Teil eines Vermögens dazu bestimmt werden, einem bestimmten Zweck zu dienen. Die Stiftung kann bereits zu Lebzeiten oder von Todes wegen - also durch Testament - errichtet werden.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer knüpft an den Vermögenserwerb durch die Erbschaft an. Hier sind manchmal Bewertungen einzelner Nachlassgegenstände streitig. Ebenso können Vorempfänge zu Lebzeiten noch mit dem Erbfall zusammen zu berücksichtigen sein. Bei betrieblichen Vermögen bedarf es eines erheblichen Aufwandes, um die Verschonungsregelungen, die im Gesetz vorgesehen sind, auch tatsächlich umsetzen zu können.
Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber in der Regel den späteren Betreuer, falls er sich infolge von Gebrechlichkeit nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Eine erbrechtliche Beratung ist manchmal selbst in scheinbar einfach gelagerten Fällen sinnvoll. Trotzdem wird hiervon verhältnismäßig wenig Gebrauch gemacht, was sich vor allem daran erkennen lässt, dass relativ selten zu Lebzeiten die Erbfolge durch ein Testament geregelt wird.
Die meisten Menschen setzen sich weder mit dem Sterben noch mit dem Tod gerne auseinander. Dies führt in der Folge häufig dazu, dass sich mit den Themen Erbfolge sowie Testamentsaufsetzung nicht rechtzeitig befasst wird, diese aufgeschoben oder sogar ganz verdrängt werden.
Errichten Sie z.B. kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese Rechtsfolge ist aber nicht immer wünschenswert.
Sind Sie beispielsweise verheiratet und kinderlos, wird der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe. Die Eltern des Verstorbenen werden in diesem Fall Miterben zu ¼!
Beratung im Erbrecht
Ringen Sie sich deshalb in Angelegenheiten rund um Vorsorge und Testament zu einer Entscheidung durch. Sie können mich gerne für eine Beratung aufsuchen und Ihre Fragen stellen. Unter der Rufnummer 0 28 41 / 88 24 322 können Sie einen Termin vereinbaren.