Das Sozialrecht deckt viele Lebensbereiche ab.

In meiner Kanzlei sind Fragen des Sozialrechts oft im Zusammenhang mit dem Familienrecht zu regeln. Hier sind insbesondere die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - zu nennen, ebenso Themen wie beispielsweise das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz.

Im Erbrecht stellt sich gelegentlich die Frage, ob Erben für Sozialleistungen haften, die der Verstorbene in Anspruch genommen hatte. In allgemeiner Form stellt sich die Frage ähnlich, nämlich, ob die Träger der Sozialleistungen Rückgriff bei den Angehörigen für die geleisteten bzw. zu leistenden Sozialleistungen nehmen können.

 

 

Behindertentestament

In diesem Zusammenhang ist auch das Behindertentestament zu nennen. Gemeinsam ist den verschiedenen Ausgestaltungen des Behindertentestamentes, dass Eltern ihrem behinderten Abkömmling Wohltaten aus dem Nachlass zukommen lassen, ohne dass der Abkömmling tatsächlich Erbe wird. Sollte der Behinderte nämlich Erbe werden, würde der Sozialhilfeträger keine Leistungen mehr erbringen, solange der Unterhalt für das behinderte Kind aus der Erbschaft sicher gestellt ist.
Die Zuwendung aus dem Nachlass kommt dem Abkömmling dann neben den Sozialleistungen bzw. der Grundsicherung zugute. Diese Testamente werden deshalb teilweise von den Sozialhilfeträgern angefochten.

 

Behindertenrecht

Regelungen hierzu sind im SGB IX enthalten. Streitig ist manchmal der Grad der Behinderung und auch die Frage, ob bei einer bestehenden Behinderung ein besonderes Merkmal festzustellen ist.

Sind Sie in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr stark beeinträchtigt, kommt das Merkmal "G" in Betracht. Im öffentlichen Personennahverkehr haben Sie dann Anspruch auf kostenlose Beförderung.
Die Schwerbehinderteneigenschaft ist auch im Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen.

 

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist bei der Erwerbsminderung oft streitig, in welchem Umfang ein Betroffener noch leistungsfähig ist. Selbst wenn nur von einer teilweisen Erwerbsminderung auszugehen ist, d.h. ein Betroffener täglich noch 6 Stunden erwerbstätig sein kann, stellt sich die Frage, ob für den Betroffenen aufgrund mehrerer schwerer Beeinträchtigungen auch eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden kann.

Falls nicht, ist auch in einem solchen Fall Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten.

 

 

Beratung

Sollten sich Ihnen solche oder ähnliche Fragen stellen, können Sie gerne mit meinem Büro unter der Rufnummer 0 28 41 / 88 24 322 einen Besprechungstermin vereinbaren.